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Versicherungsschutz im Ehrenamt

Ehrenamtlich Engagierte verdienen nicht nur Anerkennung und Respekt, sie benötigen auch Sicherheit. Deshalb sorgt das Land NRW in bestimmten Sparten zusätzlich für Versicherungsschutz im Bereich Haftpflicht und Unfall.

Alle Informationen zum Thema Sicherheit im Ehrenamt sowie oft gestellte Fragen &Antworten finden Sie auf der Seite des Landes NRW.

Ehrenamt und Steuern

Im Jahr 2021 sind zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft getreten, die finanzielle Entlastungen für Bürger*innen und vor allem auch deutliche Erleichterungen für ehrenamtlich tätige Menschen bringen sollen.

Folgende steuerlichen Änderungen für das Ehrenamt wurde eingeführt:

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.

Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

Ausführliche Informationen sind hier zu finden.

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKScHG) hat die Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen zur Zielsetzung. Minderjährige sollen wirksam vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt werden. Für das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich hieraus unterschiedliche Handlungsbedarfe. Hierzu gehört auch die Umsetzung des § 72 a SGB VIII Abs. 4, wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen.

Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich mit Personalausweis oder Reisepass bei den Bürgerdiensten der Stadt Dortmund
bzw. bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Hier findet ihr die Standorte und Öffnungszeiten der Dortmunder
Bürgerdienste und hier könnt ihr online einen Termin vereinbaren:

Terminvereinbarung Stadt Dortmund

Ehrenamtliche bekommen das Führungszeugnis kostenlos, wenn sie eine entsprechende Bestätigung ihres Vereins/Trägers bei den
Bürgerdiensten vorlegen.

Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis (Antragsformular)

Tätigkeitsnachweis

Zur Dokumentation und Bescheinigung fachlicher und sozialer Kompetenzen, sowie im Ehrenamt erworbener Fähigkeiten, hat die FreiwilligenAgentur Dortmund einen „Engagementnachweis“ entwickelt.

Solch ein Nachweis zeigt vor allem beruflichen Nutzen, denn immer mehr Unternehmen legen bei ihrer Personalauswahl großen Wert auf das soziale und ehrenamtliche Engagement ihrer Mitarbeiter*innen.

So kann ein Engagementnachweis ein ausschlaggebendes Kriterium bei Einstellungen sein! Der Nachweis kann von den Organisationen per Mail bei der FreiwilligenAgentur (freiwilligenagentur@dortmund.de) angefragt werden.